Urheberrecht und Creative-Commons-Lizenzen
Das Urheberrecht (UrhG) schützt wissenschaftliche Texte, Daten und andere Werke automatisch ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung. Autorinnen und Autoren behalten grundsätzlich die Rechte an ihren Werken und entscheiden, wie diese genutzt werden dürfen. Im Kontext von Open Access spielen besonders Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) eine wichtige Rolle. Mit ihnen können Autorinnen und Autoren festlegen, unter welchen Bedingungen ihre Publikationen weiterverwendet werden dürfen.
Während das Urheberrecht den rechtlichen Rahmen bildet, ermöglichen Creative-Commons-Lizenzen eine transparente und standardisierte Freigabe von Nutzungsrechten – etwa für das Teilen, Nachnutzen oder Bearbeiten von Publikationen.
Die nachfolgenden Gesetzestexte und Informationen sollen als Orientierung dienen, in welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte gedruckte und elektronische Werke für die Lehre und Forschung im Hochschulbereich genutzt werden können. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Beratung.
Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) legt fest, welche Rechte Urheberinnen und Urheber an ihren Werken haben und unter welchen Bedingungen andere diese nutzen dürfen.
- Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt den Schutz von geistigen Werken, darunter wissenschaftliche Texte, Bilder oder Daten. Seit der Reform des Urheberrechts durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) (2018) enthält das UrhG spezielle Regelungen für Bildung und Wissenschaft (§§ 60a–60h UrhG). Diese sogenannten Schranken des Urheberrechts erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung geschützter Werke in Forschung und Lehre, auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber.
- Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) regelt die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort), die urheberrechtliche Nutzungsrechte kollektiv wahrnehmen und Vergütungen an Autorinnen und Autoren ausschütten.
Die wichtigsten Regelungen der §§ 60a–60h UrhG zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Forschung und Hochschullehre sind in der verlinkten tabellarischen Übersicht zusammengestellt.
- Informationen des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR): Handreichung (2020) „Urheberrecht in der Wissenschaft - ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken“.
- Kreutzer, Till; Lahmann, Henning; Kaulen, Ina (2021): Rechtsfragen bei Open Science.
- Baumann, Paul (2023): Rechte an Forschungsdaten.
- Kuschel, Linda (2020): Urheberrecht und Forschungsdaten.
- empfehlenswerte FAQ-Zusammenstellung der TU Berlin: Wem gehören Forschungsdaten und wer darf sie nutzen?
Creative-Commons-Lizenzen
Creative-Commons-(CC)-Lizenzen ermöglichen es Urheberinnen und Urhebern, die Nutzungsbedingungen ihrer Werke klar und standardisiert festzulegen. Sie werden häufig im Open-Access-Kontext verwendet.
Die Lizenzen basieren auf vier Lizenzmodulen:
- BY – Namensnennung (Angabe der Urheberin bzw. des Urhebers erforderlich)
- NC – Nicht-kommerzielle Nutzung
- ND – Keine Bearbeitungen
- SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Durch die Kombination dieser Module entstehen sechs Standardlizenzen, die von sehr offen bis restriktiv reichen.
Die sechs Creative-Commons-Lizenzen (von offen zu restriktiv):
- CC BY (Namensnennung)
Erlaubt das Teilen und Bearbeiten, auch für kommerzielle Zwecke, sofern die Urheberin bzw. der Urheber genannt wird. - CC BY-SA (Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen)
Bearbeitungen sind erlaubt. Neue Werke müssen unter derselben Lizenz veröffentlicht werden. - CC BY-ND (Namensnennung – Keine Bearbeitungen)
Erlaubt die Weitergabe des unveränderten Werkes, auch kommerziell. Bearbeitungen sind nicht zulässig. - CC BY-NC (Namensnennung – Nicht-kommerziell)
Erlaubt das Teilen und Bearbeiten, jedoch nicht für kommerzielle Zwecke. - CC BY-NC-SA (Namensnennung – Nicht-kommerziell – Weitergabe unter gleichen Bedingungen)
Bearbeitungen sind erlaubt, jedoch nur für nicht-kommerzielle Zwecke und unter derselben Lizenz. - CC BY-NC-ND (Namensnennung – Nicht-kommerziell – Keine Bearbeitungen)
Die restriktivste Lizenz: erlaubt nur das unveränderte Teilen für nicht-kommerzielle Zwecke.
Viele Förderorganisationen und Open-Access-Strategien empfehlen CC BY, da sie eine möglichst breite Nachnutzung wissenschaftlicher Ergebnisse ermöglicht.
Eine Sonderstellung nimmt die CC0-Lizenz ein, da sie Werke in die Gemeinfreiheit - auch Public Domain genannt - entlässt, indem weltweit auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte verzichtet werden, soweit dies gesetzlich möglich ist. CC0- Werke dürfen kopiert, verändert, verbreitet und sogar zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, ohne um weitere Erlaubnis bitten zu müssen.
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (2016). Open Access in Deutschland - Die Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
- Max-Planck-Gesellschaft (2003). Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen.
- Euler, Ellen (2019). Open-Access-Strategie des Landes Brandenburg.
- Kreutzer, Till (2016). Open Content - Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen.
- Kreutzer, Till; Lahmann, Henning (2019). Rechtsfragen bei Open Science - Ein Leitfaden.