Urheberrecht
Im Wissenschaftsalltag treten häufig Fragen zum Urheberrecht auf. Die nachfolgenden Gesetzestexte und Informationen sollen als Orientierung dienen, in welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte gedruckte und elektronische Werke für die Lehre und Forschung im Hochschulbereich genutzt werden können.
Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht die rechtliche Beratung.
Hinweise für Studierende
Hinweise für die Hochschullehre
- Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist.
- Am 1. März 2018 trat das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) in Kraft. (Gesetzgebungsverfahren) Es regelt neu (§§ 60a-60h UrhG), welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung der Urhebers und sonstiger Rechtsinhaber bedarf (so genannte Schranken des Urheberrechts). Die neuen Nutzungserlaubnisse gelten vorerst bis zum 28. Februar 2023. Die §§ 52a, 52b, 53a UrhG wurden gestrichen.
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190)
- Informationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF):
- Was Forschende und Lehrende wissen sollten (FAQs)
- Handreichung „Urheberrecht in der Wissenschaft - ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken (2020)
- Kreutzer, Till; Lahmann, Henning; Kaulen, Ina (2021): Rechtsfragen bei Open Science.
- Kreutzer, Till; Hirche, Tom (2017): Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre – Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content
- Baumann, Paul (2023): Rechte an Forschungsdaten
- Kuschel, Linda (2020): Urheberrecht und Forschungsdaten
- Hartmann, T. (2013): Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Forschungsdaten
- Schleußinger, M.; Rex, J. (2019): Entscheidungsbaum "Forschungsdaten veröffentlichen?"
- empfehlenswerte FAQ-Zusammenstellung der TU Berlin: Wem gehören Forschungsdaten und wer darf sie nutzen?
- Die wichtigsten Regeln finden Sie hier in Tabellenform.
- Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden?
Schaubild Grün-Rot: Was ist erlaubt, was nicht? (der Uni Osnabrück, modifiziert von der TU Darmstadt, s.o.)
- Im Erklärvideo zu § 60a Urheberrechtsgesetz zeigt die wissenschaftliche Mitarbeiterin Maria, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte Studierenden rechtskonform bereitgestellt werden dürfen. (Dauer: 05:29 | © https://www.elan-ev.de/themen_p60.php)
- Das Video "Digitale Lehre & Urheberrecht. § 60a UrhG, Zitate, OER & Co," produziert vom Team der Hamburg Open Online University (HOOU) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg), fasst für Hochschullehrende wichtige urheberrechtliche Grundlagen für die digitale Lehre zusammen.
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 60e Bibliotheken
- Talke, Armin (2021), Bibliothekserlaubnisse im Urheberrecht
- Urheberrechtsbündnis : Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
- Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Recht nützliche Links UB Heidelberg
Text- und Data-Mining
Unter Text- und Data-Mining (TDM) versteht man die softwaregestützte Ermittlung von Zusammenhängen, Mustern und Trends in großen Datenmengen und Textkorpora.
Wer kann und darf grundsätzlich TDM einsetzen?
Jede/r Forschende kann und darf im Rahmen gesetzlicher und lizenzrechtlicher Vorgaben Text- oder Data-Mining-Methoden einsetzen.
Seit der Novelle des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) durch das ‚Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) im Jahr 2018 ist dieses Recht mit §60d UrhG gesetzlich geregelt.
Was sind die Voraussetzungen, um TDM (an der TH Brandenburg) einsetzen zu können?
- die Forschung darf ausschließlich nicht-kommerziellen Zwecken dienen,
- zu den Daten muss ein legaler Zugang bestehen,
- die Daten sollen auf Grundlage einer mit dem Rechteinhaber geschlossenen Lizenzvereinbarung oder als Open-Access-Publikationen verfügbar sein.
Welche Verlage und Anbieter haben bereits allgemeine Regelungen zum Einsatz von Text- und Data-Mining getroffen (Auszug)?
- Springer Nature
- Wiley
- IEEE
- Association for Computing Machinery (ACM)
- De Gruyter
- LexisNexis
- Beck eLibrary